Wissen Sie, was im Themenfeld der Arbeitsmedizin gesetzlich vorgeschrieben und was darüber hinaus alles möglich ist? Neben Informationen darüber, was Sie als Arbeitgeber zu beachten haben, möchten wir gerne von Ihnen wissen, was Sie von Ihrem Betriebsarzt erwarten und wie zufrieden Sie sind, aber auch woran es eventuell fehlt oder was Sie sich wünschen. --> zum Fragebogen
I. Was vorgeschrieben ist
Der §1 der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) besagt wörtlich:
"Ziel der Verordnung [...] ist es, durch Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge arbeitsbedingte Erkrankungen einschließlich Berufskrankheiten frühzeitig zu erkennen und zu verhüten. Arbeitsmedizinische Vorsorge soll zugleich einen Beitrag zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit und zur Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes leisten."
Was Sie als Unternehmer beachten sollten:
Lediglich Arbeitsmediziner bzw. Betriebsmediziner (= Ärzte mit Zusatzqualifikation) dürfen die arbeitsmedizinische Vorsorge durchführen (vgl. §7 ArbMedVV).
Kosten für die Vorsorge trägt der Arbeitgeber. Auch die Veranlassung der arbeitsmedizinischen Vorsorge fällt unter die Pflichten des Arbeitgebers.
Arbeitsmedizinische Vorsorge wird nach ArbMedVV unterschieden in:
Pflichtvorsorge (Vorsorge bei in besonderer Weise gefährdeten Berufen),
Angebotsvorsorge (Arbeitgeber haben bei bestimmten Berufen ihren Beschäftigten ein Angebot zu machen) und
Wunschvorsorge (auch diese ist durch den Arbeitgeber nach §11 ArbSchG zu ermöglichen)
Insbesondere der Unterschied zwischen der Pflicht- und der Angebotsvorsorge wird durch die folgende Erklärung noch einmal deutlicher:
Erstere "ist Tätigkeitsvoraussetzung, d. h. die entsprechende Tätigkeit darf nur ausgeübt werden, wenn die Vorsorge zuvor durchgeführt wurde. [... Somit besteht ...] der Zwang [...] teilzunehmen. Angebotsvorsorge muss der Arbeitgeber den Beschäftigten anbieten. [...] Durchführung einer Angebotsvorsorge ist keine Tätigkeitsvoraussetzung.
Keinen Unterschied gibt es hinsichtlich der ärztlichen Pflichten.
Zudem wird nach Arbeitszeitgesetz die Vorsorge bei Nachtarbeit (vgl. § 6 Abs. 3 ArbZG) definiert. (=Angebotsvorsorge)
Sie benötigen mehr Details? Dann lesen Sie auf der Internetseite der BAuA weiter.
II. Arbeitsmediziner in M-V ?!
Wussten Sie, dass Sie sich bei der Bestellung von Betriebsärzten durch das LAGuS beraten lassen können?
Sind Sie zufrieden mit der Vorsorgeleistung Ihres Betriebsarztes?
Kommt Ihr Betriebsarzt zu Ihnen oder fahren Sie zu ihm?
Diese und weitere Fragen möchten wir gerne in dem folgenden kurzen Fragebogen an Sie richten, um einen Eindruck zu bekommen, wie es um die Arbeitsmedizinische Versorgung derweil steht.
Hier geht es direkt zum Fragebogen. Vielen Dank für Ihre Teilnahme. Die Ergebnisse veröffentlichen wir im nächsten Blog-Artikel und in unserem Newsletter, sowie bei Facebook und LinkedIn.
Bleiben Sie gesund!
Ihr concept+-Team
Comments